Der Anwaltverein Brüssel hat sofort nach der Entscheidungsverkündung gemeldet:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 19. Mai 2016 eine Beschwerde abgewiesen; Sache Barik Edidi ./. Spanien ,Nr.21780/13. Beschwerdeführerin in diesem Verfahren war eine spanische Anwältin. Sie war während einer Gerichtsverhandlung im Oktober 2009 von einem Richter aufgefordert worden, den für die Parteien vorgesehenen Bereich zu verlassen und sich stattdessen in den Publikumsraum zu setzen. Grund dafür war, dass die Anwältin neben der vorgeschriebenen Anwaltsrobe ein Kopftuch trug und eine Kopfbedeckung nach Auffassung des Richters nicht als Anwaltskleidung zulässig war. Der EGMR hat nun entschieden, dass die Beschwerde, soweit sie sich auf Artikel 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) stützte, unbegründet sei, da sich die Beschwerdeführerin erst fünf Tage nach Fristablauf an die Audiencia Nacional (nationaler Staatsgerichtshof) gewandt habe. Damit habe ihr eigenes Verhalten dazu geführt, dass das nationale Gericht sich nicht mit dem Sachverhalt habe beschäftigen können. Das Gericht habe das nationale Recht hier auch nicht unverhältnismäßig oder willkürlich angewandt.
Darüber hinaus hat der EGMR entschieden:
Bezüglich der Geltendmachung einer Verletzung von Artikel 8 und 9 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) sei die Beschwerde zurückzuweisen, da die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft worden seien, denn die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die nationalen Regelungen zum Einlegen eines Rechtsbehelfs gehalten.