Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Frankfurter Amtsgericht verhängte am 18.4.2016 gegen einen 20-jährigen Bauunternehmer ein Jahr Haft.
Zwei Wochen nach einer Bewährungsstrafe war der Fahrer wieder „erwischt” worden. Zuvor, aber nach dem Urteil, wurde er ohne Sicherheitsgurt geblitzt. Einmal fuhr er auf einen Zivilpolizisten zu, der ihn noch von seinem Prozess kannte.
Die Verteidigung: Er brauche beruflich ein Fahrzeug, um auf die Baustellen zu kommen. Aufgrund der gegen ihn verhängten Führerscheinsperren könne er keine Fahrprüfung absolvieren. Das Gericht verhängte neben der Haftstrafe auch noch eine erneute Führerscheinsperre von einem Jahr.

Das Oberlandesgericht Köln hat am 8. April geurteilt. Dem Ausdruck:
»Wenn das Haus nasse Füsse hat«
fehle es an der erforderlichen Schöpfungshöhe und deshalb werde er urheberrechtlich nicht geschützt
, Az.: 6 U 120/15.
Mit Hilfe des rechtsmethodischen Auslegungsgrundsatzes der Gleichbewertung des Gleichsinnigen reicht dieses Urteil weit, sofern man es anerkennt.
Der klagende Verlag hatte den Ausdruck nicht nebenbei, sondern immerhin als Untertitel eines Buches über Mauerwerkstrockenlegung verwandt. Verletzt sah er sich darin, dass jemand auf Twitter für sein Online-Angebot gar im gleichen Bereich, also der Mauerwerkstrockenlegung, mit diesem Slogan geworben hatte.

Die Begründung lässt sich, wie erwähnt, für viele Fälle heran ziehen:
Je kürzer der Text sei, umso höhere Anforderungen seien an die Originalität zu stellen, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Der Ausdruck »Wenn das Haus nasse Füsse hat« sei sprachlich nicht besonders gestaltet. Er sei eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Der Ausdruck habe auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt. Titel, die sich auf den Inhalt des Werkes beziehen, könnten aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen.
Das Urteil wird jedenfalls in der Fachzeitschrift ZUM oder in ZUM RD veröffentlicht werden, berichtet der Medienrecht-Newsletter des Münchener Instituts für Urheber- und Medienrecht.
Anmerkung für die Markt- und Sozialforschung
Vor wenigen Tagen, am 21. April, referierten Andrea Schweizer und Dr. Ralf Tscherwinka auf einer Veranstaltung des Wirtschaftsverbandes ADM über die Online-Markt- und Sozialforschung. Laufend war insbesondere in der Diskussion relevant, inwiefern kurze Statements der Nutzer oder Befragten wörtlich (wenn auch anonym) genutzt werden dürfen. Das Urteil veranschaulicht, dass das Urheberrecht meist nicht entgegen steht.

Von unserem Standort München aus, muss es heute an dieser Stelle wiederholt werden:
Am 23. April 1516 wurde das Bayerische Reinheitsgebot auf dem Landständetag zu Ingolstadt für das gesamte Bayern erlassen. Auf dem Landständetag kamen die Vertreter des Adels, der kirchlichen Prälaten und der Abgesandten der Städte und Märkte zusammen.
Das Ziel, der hohe Qualitätsstandard sollte auch damals schon ausdrücklich dem Verbraucherschutz dienen. Trotz entgegenstehender Verordnungen für einzelne Städte, wie Landshut und München, waren dem Bier Zutaten beigemengt, die seinen Geschmack beeinflussen oder seine berauschende Wirkung verstärkten sollten, aber oftmals gesundheitlich schädigten.
In einem Beschluss "Ordnung des Bräuens" des Landshuter Stadtrates vom 7.11.1486 heißt es: "Es sollen ... keinerlei Wurzeln, weder Zermetat noch anderes, das dem Menschen schädlich ist oder Krankheit und Wehtagen bringen mag, darein getan werden."
Am St. Andreastag 30. November 1487 erließ Herzog Albrecht von Bayern, der Weise, für das Teilherzogtum Bayern-München das Münchner Reinheitsgebot, wonach Bier „nun füran auch aus nichts anderem dann Hopfen, Gersten und Wasser gesotten werden“ darf.

FOCUS-Korrespondent Frank Lehmkuhl hat Martin Kaymer interviewt. Kaymer hat bislang zwei Major- und drei Ryder-Cup-Turniere gewonnen und 2011 schon drei Wochen lang die Weltrangliste angeführt. Auszüge aus dem Interview: „ ... Dann kam hinzu, dass ich den US-Major-Sieg von 2014 erst verarbeiten musste. Kurz nach diesem Triumph fing ich an, mich auf mein großes Ziel, die Olympischen Spiele in Rio, vorzubereiten - mit anderem Fitness-Training und teilweise anderem Golftraining. Mit dieser Umstellung ging meine Leistungsfähigkeit erst einmal zurück. ... Ich bin bei 80 Prozent. Aber keine Sorge. In wenigen Wochen bin ich bei 100.” FOCUS: Der größten Druck-Situation werden Sie sich im August stellen müssen, wenn nach mehr als 100 Jahren Abstinenz Golf wieder olympisch ist. Martin Kaymer: „Das ist kein Druck. Seit Jahren freue ich mich auf Olympia. Ich weiß, dass ich in Rio gewinnen kann. Ich werde in guter Form sein und darf nur nicht übermotiviert loslegen.

Heute treffen sich bereits Arbeitskreise.
Der ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V. vertritt als Wirtschaftsverband die Interessen der privatwirtschaftlichen Markt- und Sozialforschungsinstitute in Deutschland. Die Mitgliedsinstitute des ADM erzielen über 80 Prozent des Branchenumsatzes. Der ADM ist der einzige Verband dieser Art in Deutschland.
Zu seinen hauptsächlichen Aufgaben gehören die politische Interessenvertretung, insbesondere durch die Abgabe von Stellungnahmen und die Teilnahme an Anhörungen der politischen Institutionen, die Beratung und Vertretung der Mitglieder, die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und die Selbstregulierung der Markt- und Sozialforschung durch die Entwicklung und Durchsetzung von Berufsgrundsätzen, Standesregeln und wissenschaftlichen Qualitätsstandards.
Quelle: Internetauftritt des ADM

Bei der obergerichtlich umstrittenen Frage, auf welche Marktpreiserhebung (Schwacke-Liste oder Fraunhofer-Marktpreisspiegel) abgestellt werden soll, entscheidet sich das Oberlandesgericht Hamm für eine Mittelwertlösung: "Fracke"; ein neuer Fall: Az.: 9 U 142/15.
Die Begründung:
Da die unterschiedlichen Erhebungsmethoden beider Auswertungen Vor- und Nachteile hätten, hält es das OLG für sachgerecht, keine der Listen isoliert heranzuziehen, sondern auf ihren Mittelwert abzustellen.

Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem Az.: VII ZR 47/13 kann als instruktives Muster für den Fall verwertet werden, dass ein Berufungsgericht von einem Urteil erster Instanz abweichen möchte.
Die Leitsätze des BGH-Urteils besagen:
a) Erachtet das Berufungsgericht eine Feststellungsklage entgegen der Auffassung des Erstgerichts für unzulässig, so muss es den Kläger gemäß § 139 Abs. 3 ZPO hierauf hinweisen. Darüber hinaus muss das Berufungsgericht dem Kläger jedenfalls dann Ge-legenheit geben, auf einen solchen Hinweis in der Berufungsinstanz durch eine An-tragsmodifizierung zu reagieren, wenn der vom Berufungsgericht erteilte Hinweis des-halb geboten war, weil das Erstgericht einen gegenteiligen Hinweis erteilt und dadurch die erstinstanzliche Antragstellung veranlasst hatte (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. April 2009 IX ZR 95/06, NJW-RR 2010, 70). b) Stellt der Kläger auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts als Hilfsantrag einen Zahlungsantrag, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und dadurch diese - als Reaktion auf den Hin-weis des Berufungsgerichts erfolgte - Klageerweiterung für wirkungslos zu erachten, § 524 Abs. 4 ZPO analog (Abgrenzung zu BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2015 IV ZR 366/14; vom 6. November 2014 IX ZR 204/13, NJW 2015, 251; vom 3. Juni 2014 - VI ZR 71/13).
Die Begründung:
Der BGH hat sein Urteil auf den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz gestützt.

So betitelt die Ausgabe 18/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

In diesen Tagen wird das vor 500 Jahren von Herzog Wilhem IV von Bayern verfügte Reinheitsgebot für Bier als das weltweit älteste Lebensmittelgesetz der Welt gefeiert. Verfügt wurde vom Herzog:
"Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden."
Es sind jedoch schon aus dem 12. Jahrhundert Vorschriften zur Qualität (und zum Preis) des Bieres bekannt. Außerdem: Wasser, Malz und Hopfen als Rohstoffe hat schon 1487 Herzog Albrecht IV. von Bayern für München festgelegt. 1493 wurde eine "Biersatzordnung" von Herzog Georg dem Reichen für das Teilherzogtum Niederbayern erlassen. Albrechts Sohn Wilhelm IV. erstreckte dann 1516 dieses Reinheitsgebot auf ganz Bayern.

Empfang 17:30 Uhr, Beginn der Verleihungen 19:00 Uhr. Nach der Begrüßung durch Dr. Christa Maar führt durch den Abend Thomas Hermanns.
Anmerkung:
Die Felix Burda Stiftung feiert ihr 15-jähriges Jubiläum. Der Felix Burda Award hat sich in 13 Jahren zu einer bedeutenden und anerkannten Auszeichnung für herausragende Leistungen auf dem Gebiet der Darmkrebsprävention entwickelt. Mit ca. 2,65 Millarden Kontakten dank der Berichterstattung in Print-, Radio-, Online- und TV-Medien ist er heute die einzige Veranstaltung in Deutschland, die dem Engagement gegen Krebs eine medial derart viel beachtete Bühne bietet und zählt zu den begehrtesten Networking-Events der deutschen Health Community. In seiner ersten Dekade zeichnete der Felix Burda Award rund 65 Preisträger aus - darunter neben prominenten Namen wie Günther Jauch, Erol Sander und Wladimir Klitschko auch Unternehmen wie ThyssenKrupp, EADS, BASF und BMW, sowie Apotheker, Ärzte, Wissenschaftler, Krankenkassen, Journalisten und Privatpersonen.