Von unserem Standort München aus, muss es heute an dieser Stelle wiederholt werden:
Am 23. April 1516 wurde das Bayerische Reinheitsgebot auf dem Landständetag zu Ingolstadt für das gesamte Bayern erlassen. Auf dem Landständetag kamen die Vertreter des Adels, der kirchlichen Prälaten und der Abgesandten der Städte und Märkte zusammen.
Das Ziel, der hohe Qualitätsstandard sollte auch damals schon ausdrücklich dem Verbraucherschutz dienen. Trotz entgegenstehender Verordnungen für einzelne Städte, wie Landshut und München, waren dem Bier Zutaten beigemengt, die seinen Geschmack beeinflussen oder seine berauschende Wirkung verstärkten sollten, aber oftmals gesundheitlich schädigten.
In einem Beschluss "Ordnung des Bräuens" des Landshuter Stadtrates vom 7.11.1486 heißt es: "Es sollen ... keinerlei Wurzeln, weder Zermetat noch anderes, das dem Menschen schädlich ist oder Krankheit und Wehtagen bringen mag, darein getan werden."
Am St. Andreastag 30. November 1487 erließ Herzog Albrecht von Bayern, der Weise, für das Teilherzogtum Bayern-München das Münchner Reinheitsgebot, wonach Bier „nun füran auch aus nichts anderem dann Hopfen, Gersten und Wasser gesotten werden“ darf.