Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem Az.: VII ZR 47/13 kann als instruktives Muster für den Fall verwertet werden, dass ein Berufungsgericht von einem Urteil erster Instanz abweichen möchte.
Die Leitsätze des BGH-Urteils besagen:
a) Erachtet das Berufungsgericht eine Feststellungsklage entgegen der Auffassung des Erstgerichts für unzulässig, so muss es den Kläger gemäß § 139 Abs. 3 ZPO hierauf hinweisen. Darüber hinaus muss das Berufungsgericht dem Kläger jedenfalls dann Ge-legenheit geben, auf einen solchen Hinweis in der Berufungsinstanz durch eine An-tragsmodifizierung zu reagieren, wenn der vom Berufungsgericht erteilte Hinweis des-halb geboten war, weil das Erstgericht einen gegenteiligen Hinweis erteilt und dadurch die erstinstanzliche Antragstellung veranlasst hatte (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. April 2009 IX ZR 95/06, NJW-RR 2010, 70). b) Stellt der Kläger auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts als Hilfsantrag einen Zahlungsantrag, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und dadurch diese - als Reaktion auf den Hin-weis des Berufungsgerichts erfolgte - Klageerweiterung für wirkungslos zu erachten, § 524 Abs. 4 ZPO analog (Abgrenzung zu BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2015 IV ZR 366/14; vom 6. November 2014 IX ZR 204/13, NJW 2015, 251; vom 3. Juni 2014 - VI ZR 71/13).
Die Begründung:
Der BGH hat sein Urteil auf den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz gestützt.