Das Oberlandesgericht Köln hat am 8. April geurteilt. Dem Ausdruck:
»Wenn das Haus nasse Füsse hat«
fehle es an der erforderlichen Schöpfungshöhe und deshalb werde er urheberrechtlich nicht geschützt, Az.: 6 U 120/15.
Mit Hilfe des rechtsmethodischen Auslegungsgrundsatzes der Gleichbewertung des Gleichsinnigen reicht dieses Urteil weit, sofern man es anerkennt.
Der klagende Verlag hatte den Ausdruck nicht nebenbei, sondern immerhin als Untertitel eines Buches über Mauerwerkstrockenlegung verwandt. Verletzt sah er sich darin, dass jemand auf Twitter für sein Online-Angebot gar im gleichen Bereich, also der Mauerwerkstrockenlegung, mit diesem Slogan geworben hatte.

Die Begründung lässt sich, wie erwähnt, für viele Fälle heran ziehen:
Je kürzer der Text sei, umso höhere Anforderungen seien an die Originalität zu stellen, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Der Ausdruck »Wenn das Haus nasse Füsse hat« sei sprachlich nicht besonders gestaltet. Er sei eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Der Ausdruck habe auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt. Titel, die sich auf den Inhalt des Werkes beziehen, könnten aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen.
Das Urteil wird jedenfalls in der Fachzeitschrift ZUM oder in ZUM RD veröffentlicht werden, berichtet der Medienrecht-Newsletter des Münchener Instituts für Urheber- und Medienrecht.
Anmerkung für die Markt- und Sozialforschung
Vor wenigen Tagen, am 21. April, referierten Andrea Schweizer und Dr. Ralf Tscherwinka auf einer Veranstaltung des Wirtschaftsverbandes ADM über die Online-Markt- und Sozialforschung. Laufend war insbesondere in der Diskussion relevant, inwiefern kurze Statements der Nutzer oder Befragten wörtlich (wenn auch anonym) genutzt werden dürfen. Das Urteil veranschaulicht, dass das Urheberrecht meist nicht entgegen steht.