Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Im Medienrecht-Newsletter des Instituts für Urheber- und Medienrecht wird unter der Überschrift „Erstes Deutsches Medienschiedsgericht” wörtlich berichtet:
In Leipzig soll das erste deutsche Schiedsgericht für Streitfälle in Medienfragen entstehen und ab 1. September seine Arbeit aufnehmen. Dies teilte der Staatsminister und Leiter der Sächsischen Staatskanzlei Fritz Jaeckel beim »Medientreffpunkt Mitteldeutschland« in Leipzig mit. Experten aus dem gesamten Bundesgebiet haben bereits ihre Bereitschaft erklärt, als Richter mitzuwirken, heißt es. Einzelheiten sind aber noch nicht bekannt.
Das Schiedsgericht soll Streitfälle deutlich »schneller und einfacher« lösen im Vergleich zum bisherigen verwaltungs- oder zivilgerichtlichen Rechtsweg. »Zum raschen Wandel der Medien in einem globalen Wettbewerbsumfeld passt es nicht, wenn Medienunternehmen in Deutschland über Monate hinweg mit der Klärung von juristischen Konflikten beschäftigt sind. Von der Alternative Medienschiedsgericht wird deshalb die ganze Branche profitieren«, so Jaeckel.

Das Amtsgericht München hat einem Eigentümer trotz eines ausschließlichen Sondernutzungsrechts an der Gartenoberfläche und der Gartenterrasse keinen Swimmingpool erlaubt. Das Urteil wurde am 13.5.2016 mitgeteilt, aber schon am 18.8.2015 verkündet (Az.: 484 C 5329/15 WEG). Es ist bereits rechtskräftig.
Der Richter stellte auf den Wortlaut der Teilungserklärung ab, nach dem das ausschließliche Sondernutzungsrecht „an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse” besteht. Bei wörtlicher Auslegung bedeute dies, dass nur ein Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche bestehe und nicht an dem darunterliegenden Erdreich.
Hätte die Teilungserklärung überhaupt nichts bestimmt, hätte der Richter wohl genauso geurteilt. Er hat nämlich in der Urteilsbegründung u.a. noch hinzu gefügt:
Diese Auslegung erscheine auch nicht erklärungsbedürftig oder überraschend, da andere Eigentümer durch eine intensivere Nutzung stärker beeinträchtigt werden würden.
Würde die Teilungserklärung ausdrücklich einen Pool zulassen, würde das Gericht wohl anders entscheiden, also einen Pool zulassen. Sicher ist das jedoch nicht, weil der eine oder andere Richter annehmen kann, eine solche Regelung sei überraschend und deshalb rechtswidrig.

Nämlich mit Geldbußen bis zu 5 Millionen Euro. Bisher: eine Million.
Besonders schwere Fälle vorsätzlicher Marktmanipulationen gelten künftig als Verbrechen und werden mit Freiheitsstrafen zwischen einem und 10 Jahren bestraft. Sind die Verstöße einem Unternehmen zuzurechnen, knüpft das ihnen drohende Bußgeld an den Konzernumsatz des Geschäftsjahres an.

Der erste Flight: Gott und Jesus. Gott überlässt Jesus - wie die Golfer sagen - „die Ehre”. Gleich wird klar, warum. Jesus schlägt also ab, der Ball liegt - ein Traum - 15 cm neben dem Loch. Gott schwingt den Schläger, der Ball landet im Gebüsch, dort schnappt sich eine Maus den Ball und rennt los. Ein Habicht fängt die Maus, er wird von einem Blitz getroffen und lässt die Maus kurz neben das Loch fallen, der Ball kullert aus dem Maul der Maus in das Loch. Jesus verärgert: "Wollen wir jetzt rumblödeln oder Golf spielen?"

Die Geistsendung an Pfingsten war, wie es im Neuen Testament nachzulesen ist, der Ursprung für das missionarische Wirken der Jünger Jesu. Theologen sehen daher in der Geistsendung an Pfingsten die Geburtsstunde der Kirche.
Im Neuen Testament wird berichtet:
Fünfzig Tage nach Ostern trafen sich die Jünger von Jesus in Jerusalem. Die Menschen in der Stadt feierten ein großes Fest. Doch die Jünger machten nicht mit. Sie fürchteten sich vor den Männern, die Jesus - Gottes Sohn - gefangen genommen und getötet hatten. Doch dann geschah etwas ganz Wunderbares: Der Heilige Geist kam zu ihnen. Die Jünger spürten die göttliche Kraft. Sie wurden mutig und gingen auf die Straßen. Sie berichteten von Jesus und seinen Taten - in vielen verschiedenen Sprachen! Sie schafften es, dass immer mehr Menschen zu Jesus gehören wollten. Die Leute ließen sich taufen.
Pfingsten ist neben Weihnachten und Ostern das dritte große Fest im Kirchenjahr.
Pfingsten ging wie Ostern aus einem jüdischen Fest hervor. Es war ursprünglich ein Erntefest mit Dankopfern. Während das Passah-Fest (Ostern) den Beginn der Getreideernte markierte, wurde am fünfzigsten Tag darauf der Schawuot begangen, der Tag der Darbringung der Erstlingsfrüchte.
Als christliches Fest wurde Pfingsten erstmals im 4. Jahrhundert erwähnt.

Quellen: zahlreiche Beiträge im christlichen und weltlichen Schrifttum.

Auf Johann Wolfgang von Goethe, Reineke Fuchs - Erster Gesang

Pfingsten, das liebliche Fest, war gekommen!
Es grünten und blühten Feld und Wald;
auf Hügeln und Höhn,
in Büschen und Hecken
übten ein fröhliches Lied die neu ermunterten Vögel;
Jede Wiese sproßte von Blumen in duftenden Gründen,
Festlich heiter glänzte der Himmel und farbig die Erde.

Anmerkung: Pfingsten wird seit jeher mit dem Frühlingserwachen verbunden. Im Laufe der Zeit haben sich Bräuche zu Pfingsten entwickelt. Kirchliche und weltliche Pfingstbräuche gehen ineinander über. So wenn Birken-Zweige an Häusern oder Birkenzweige an Brunnen angebracht werden. Geprägt sind Bräuche zu Pfingsten stärker weltlich. Wie etwa Kirmes-Veranstaltungen. Geschichtlich sind vor allem bretonische Sagen, französische und deutsche Ritterromane bekannt. Am bekanntesten sind die glanzvollen Pfingstfeste des sagenumwobenen Königs Artus (5./6. Jahrhundert).

Verurteilt hat das Amtsgericht Düsseldorf vorgestern, also am 11. Mai 2016 wegen gefährlicher Körperverletzung und tätlicher Beleidigung.
Allein für die Belästigung einer 18-jährigen Frau in der Düsseldorfer Altstadt erhielt er neun Monate Haft. Die Frau sagte aus, sie sei von einer Gruppe von 15 bis 20 südländisch aussehenden Männern umzingelt und von unzähligen Händen an Brüsten, Po und im Genitalbereich berührt worden. Etwa drei Minuten habe dies gedauert. Der 33-jährige Verurteilte war früher schon wegen Diebstahls mehrfach vorbestraft worden, und er wurde nun auch noch neben der Grapscherei wegen zwei weiterer Gewalttaten für schuldig erklärt.
Auch absurd:
Der Täter hatte sich von "Spiegel TV" zu Diebstählen und Diebesbanden interviewen lassen. Bei der Ausstrahlung des Beitrags hatte ihn das Opfer wiedererkannt.

Es kann nützlich sein, in das gestern vom Bundesgerichtshof auf seiner Homepage bekannt gegebene Nürburgring-Urteil Az.: 3 StR 17/15 einen Blick zu werfen. Vor allem lohnt sich ein Blick für Sie, wenn Sie vielleicht Vorurteile gegen die Schwierigkeiten von Strafverfahren und die Compliance-Risiken derer hegen, die in der Wirtschaft arbeiten. Die Leitsätze lesen sich ja noch recht gefällig. So etwa der 1. Leitsatz:
1. „Ein Mitglied des Aufsichtsrats einer GmbH trifft die Pflicht im Sinne des Un-treuetatbestands, das Vermögen der Gesellschaft zu betreuen. Es verletzt diese Pflicht u.a. dann, wenn es mit einem leitenden Angestellten der Gesellschaft bei einem das Gesellschaftsvermögen schädigenden, die Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit überschreitenden Fehlverhalten zusammenwirkt.”
Aber wer die Urteilsbegründung durchliest, wird umdenken müssen, falls er bislang annahm, beim Strafrecht handele man eben nacheinander ein paar Gesetzesmerkmale logisch ab, und wer sich in der Wirtschaft für eine wichtige Angelegenheit redlich einsetze, brauche für sich nur noch eine gute Versicherung sowie eine Spitzenvergütung auszuhandeln. Hochachtung für die Richter, die guten Wirtschaftsanwälte und diejenigen, die bereit sind, in der Wirtschaft Verantwortung zu übernehmen.

So betitelt die Ausgabe 21/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die Ausgabe 20/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.