Es kann nützlich sein, in das gestern vom Bundesgerichtshof auf seiner Homepage bekannt gegebene Nürburgring-Urteil Az.: 3 StR 17/15 einen Blick zu werfen. Vor allem lohnt sich ein Blick für Sie, wenn Sie vielleicht Vorurteile gegen die Schwierigkeiten von Strafverfahren und die Compliance-Risiken derer hegen, die in der Wirtschaft arbeiten. Die Leitsätze lesen sich ja noch recht gefällig. So etwa der 1. Leitsatz:
1. „Ein Mitglied des Aufsichtsrats einer GmbH trifft die Pflicht im Sinne des Un-treuetatbestands, das Vermögen der Gesellschaft zu betreuen. Es verletzt diese Pflicht u.a. dann, wenn es mit einem leitenden Angestellten der Gesellschaft bei einem das Gesellschaftsvermögen schädigenden, die Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit überschreitenden Fehlverhalten zusammenwirkt.”
Aber wer die Urteilsbegründung durchliest, wird umdenken müssen, falls er bislang annahm, beim Strafrecht handele man eben nacheinander ein paar Gesetzesmerkmale logisch ab, und wer sich in der Wirtschaft für eine wichtige Angelegenheit redlich einsetze, brauche für sich nur noch eine gute Versicherung sowie eine Spitzenvergütung auszuhandeln. Hochachtung für die Richter, die guten Wirtschaftsanwälte und diejenigen, die bereit sind, in der Wirtschaft Verantwortung zu übernehmen.