Das Amtsgericht München hat einem Eigentümer trotz eines ausschließlichen Sondernutzungsrechts an der Gartenoberfläche und der Gartenterrasse keinen Swimmingpool erlaubt. Das Urteil wurde am 13.5.2016 mitgeteilt, aber schon am 18.8.2015 verkündet (Az.: 484 C 5329/15 WEG). Es ist bereits rechtskräftig.
Der Richter stellte auf den Wortlaut der Teilungserklärung ab, nach dem das ausschließliche Sondernutzungsrecht „an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse” besteht. Bei wörtlicher Auslegung bedeute dies, dass nur ein Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche bestehe und nicht an dem darunterliegenden Erdreich.
Hätte die Teilungserklärung überhaupt nichts bestimmt, hätte der Richter wohl genauso geurteilt. Er hat nämlich in der Urteilsbegründung u.a. noch hinzu gefügt:
Diese Auslegung erscheine auch nicht erklärungsbedürftig oder überraschend, da andere Eigentümer durch eine intensivere Nutzung stärker beeinträchtigt werden würden.
Würde die Teilungserklärung ausdrücklich einen Pool zulassen, würde das Gericht wohl anders entscheiden, also einen Pool zulassen. Sicher ist das jedoch nicht, weil der eine oder andere Richter annehmen kann, eine solche Regelung sei überraschend und deshalb rechtswidrig.