Das Oberlandesgericht Hamm hat am 3. Mai unter dem Az.: 4 Ws 103/16 entschieden und nun bekannt gemacht:
1.
Es ist zwar glaubhaft, dass die Ehefrau im Besitz des einzigen Briefkastenschlüssels war und diesen nach einer Auseinandersetzung mitgenommen hat. Der Ehemann hatte deshalb für circa elf Tage keinen Zugang zum Inhalt des Briefkastens.
2.
Derjenige, der den Zugang zu seinem Briefkasten unverschuldet verliert, muss sich bemühen, umgehend an den Inhalt seines Briefkastens zu gelangen. Unterlässt er dies, handelt er jedenfalls hinsichtlich einer versäumten Frist schuldhaft.
Anmerkung:
Jetzt muss oder kann oder darf sich die Ehefrau mit ihrem Mann auf zwei Freiheitsstrafen für den Ehemann von insgesamt zwei Jahren und vier Monaten ohne Bewährung einstellen.