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Bei der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht sogar insbesondere berücksichtigt, dass es bei der Klägerin zu erheblichen und nachhaltigen psychischen Folgen und seelischen Belastungen aufgrund des Haarverlustes gekommen ist:
Oberlandesgericht Köln mit einem gestern bei Beck-Online bekannt gegebenen Urteil vom 21.3.2016, Az.: 5 U 76/14.
Die Geschichte, die Einiges, aber nicht die Diskrepanz zu U.S.-Urteilen und zur deutschen Rechtsprechung bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Presse verständlich macht:
Die Geschädigte hatte sich wegen Brustkrebs im beklagten Krankenhaus operieren lassen. Die anschließende Chemotherapie führten die behandelnden Ärzte mit einem damals recht neuen und besonders wirksamen Medikament durch. Nach der Behandlung trat bei der Klägerin dauerhafter Haarverlust ein. Körperbehaarung, Wimpern und Augenbrauen fehlen seitdem fast vollständig. Das Kopfhaar wächst nur teilweise nach. Über dieses Risiko hatten die Ärzte die Klägerin nicht aufgeklärt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es der Auffassung war, dass es zum Behandlungszeitpunkt keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Risiko eines dauerhaften Haarverlusts gegeben habe.
Das OLG berücksichtigte dagegen, dass nach den vom Hersteller veröffentlichten Fachinformationen für Ärzte die Gefahr bestand, dass als Folge des Medikaments ein dauerhafter Haarausfall eintrete. Darüber hätten die Ärzte informieren müssen, da Patienten vor einer ärztlichen Behandlungsmaßnahme "im Großen und Ganzen" Bescheid wissen müssen, worauf sie sich einlassen. Über das Risiko eines dauerhaften Haarverlusts sei auch dann aufzuklären, wenn es sich selten verwirkliche, weil ein Haarausfall Patienten meist schwer belaste und daher für die Entscheidung für oder gegen eine Behandlung von Bedeutung sei.
Das OLG hatte die klagende Patientin, so die Urteilsbegründung, nachdrücklich und lange befragt und es danach für plausibel erachtet, dass sie sich im Fall einer vollständigen Aufklärung in einem "echten Entscheidungskonflikt" befunden hätte. Es sei nicht sicher, dass sich die Patientin bei der Abwägung zwischen einer abstrakten höheren Überlebenswahrscheinlichkeit mit dem Medikament und dem geringen aber konkreten Risiko des dauerhaften Haarverlustes auch bei vollständiger Aufklärung für diese Therapie entschieden hätte.