Mit einem Zurückbehaltungsrecht ist das jedenfalls schwerlich zu schaffen. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen, umstrittenen Behandlungsrechnung besteht nicht, solange nicht sämtliche Unterlagen in zumindest lesbarer Kopie gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt werden. So das Amtsgericht München in einem noch schwebenden Verfahren; Urteil vom 6. März 2015 (Az.: 243 C 18009/14). Begründung des Urteils:
Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen solle gerade die Feststellung eines möglichen Behandlungsfehlers ermöglichen, aufgrund dessen die Zahlung der Rechnung verweigert werde. Dies würde konterkariert, könnte dem Anspruch auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen ein Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden. mehr