Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem neuen Urteil eine ordnungsbehördliche Verordnung mit einem Verbot zur Plakatwerbung auch auf privaten Flächen, die an Verkehrsflächen angrenzen, bestätigt. Die Begründung: Ein solches Verbot sei zur Abwehr von Gefahren durch "wildes Plakatieren" gerechtfetigt und auch verhältnismäßig. Aktenzeichen: 1 RBs 1/15.
Regelungen dieser Art wird es in den meisten Städten und Gemeinden geben.
Anmerkungen mit Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Rechtslage:
1.
Die Werbeplakate waren - jeweils mit Zustimmung der Eigentümer - im negativ entschiedenen Fall so an privaten Zäunen angebracht, dass sie für die Verkehrsteilnehmer sichtbar waren. Die Stadt hatte das Anbringen der Plakate nicht genehmigt. Sie verhängte gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Siegen unter Berücksichtigung früherer einschlägiger Verstöße ein Bußgeld von 500 Euro. Das Amtsgericht Siegen bestätigte das Bußgeld. Dagegen legte der Betroffene erfolglos Rechtsbeschwerde ein.
2.
Das Verbot sei in der Verordnung hinreichend bestimmt beschrieben. Es diene der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet Siegen. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehöre, dass ein Stadtbild nicht durch "wildes" Plakatieren verschandelt oder verschmutzt werde. Bei einem auffälligen Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen bestehe zudem die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt würden.
3.
Nach der Urteilsbegründung darf sich das Verbot auch auf andere private Einfriedungen und auf Hauswände beziehen. Denn diese Werbeflächen würden häufig gewählt, um sich die Bemühungen und die Kosten für das Einholen einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu ersparen, die notwendig wäre, wenn öffentlicher Verkehrsraum zu Werbezwecken genutzt werden solle.
4.
Belangt wurde der Betroffene, wie erwähnt, wegen Vorsatzes, weil schon mehrfach ein Bußgeld gegen ihn verhängt worden war. Der arglose Eigentümer wird sich damit verteidigen können, dass er von alledem nichts gewusst habe.