In Deutschland wurde der Rechtsstreit zum gleichen Thema bereits am 18.11.2005 zugunsten BUNTE entschieden. Wir haben darüber am 18.11.2005 berichtet. Der BUNTE-Artikel war am 14.5.2005 veröffentlicht worden. Fürst Albert hatte nicht - mit erfahrungsgemäß größeren Erfolgsaussichten - in Hamburg oder Berlin eine einstweilige Verfügung beantragt, sondern mit 47 (!) Anträgen in Freiburg (erste Instanz) und Karlsruhe (Berufungsinstanz). Gegen diese Rechtsprechung ging der Fürst nicht weiter vor.
In Frankreich hat sich der Fürst dagegen mit einer Strafe von 50.000 € gegen Paris Match durchgesetzt. Gegen diese französische Rechtsprechung hat nun der EGMR entschieden. Begründet hat der EGMR seine Entscheidung wie die deutschen Gerichte: Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt das Interesse des Fürsten am Schutz seiner Privatsphäre. Siehe die Pressemitteilung des EGMR vom 10. November 2015.