Ist eine Parkscheibe wegen einer sich neben dem geparkten Fahrzeug befindenden Pflanze nur eingeschränkt sichtbar, so kann eine Einstellung des Verfahrens nach Az.: 19 OWi-89 Js 399/15-25/15). Die Parkscheibe war im vom Gericht entschiedenen Fall im Seitenfenster (Fahrerseite) angebracht, was das Gericht durchaus für § 13 Abs. 2 Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung, StVO ("gut lesbar") ausreichen ließ und das Bußgeldverfahren zu Gunsten des Betroffenen einstellte.