Das Landgericht Heilbronn hat neuerdings unter dem Az. I 3 S 19/14 klargestellt, dass Aufnahmen von Dashcams im Zivilprozess regelmäßig nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden dürfen. Die Aufzeichnung von Personen mittels Dashcam verletzt nach der Auffassung des Gerichts das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse an einer Beweissicherung ist, so das Gericht, kein Rechtfertigungsgrund.
Der Kläger hatte auch alles falsch gemacht. Er erstellte umfassende, heimliche Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird.
Schon in unserem Beitrag vom 20.11.2014 hatten wir informiert: Der permanente Einsatz einer Dashcam in einem Pkw zu dem Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz.