Das Landgericht Ansbach (Az.: 1 S 936/14, siehe Pressemitteilung) hat in einer neu bekannt gegebenen Entscheidung recht hohe Anforderungen an Waschanlagenbetreiber gestellt.
Der Fall:
Der Kläger benutzte mit seinem automatikgetriebenen Kfz die Autowaschanlage des Beklagten, eines Waschanlagenbetreibers. An der Einfahrt der Waschanlage sind die Hinweise „Automatic ” und „nicht bremsen” angebracht. Am Ende der Waschstraße, durch die die Fahrzeuge mittels Schlepptrossen gezogen werden, befindet sich eine Ampel, die durch Grünlicht anzeigt, dass der Waschvorgang beendet ist und das Fahrzeug losfahren darf. Der Kläger rollte aber am Ende der Waschstraße gegen eine Trocknungsdüse, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Zwei Sachverständige konnten die Unfallursache nicht so recht klären: Entweder habe das grüne Ampellicht zu früh geleuchtet, als sich die Schleppkette, mit der die Fahrzeuge durch die Anlage befördert werden, noch bewegt habe. Oder der Kläger habe noch vor Aufleuchten des Grünlichts den Motor angelassen und dazu - wie bei Automatikfahrzeugen erforderlich - auf das Bremspedal getreten, wodurch das blockierte Rad auf die Transportrolle der Schleppkette gehoben und dadurch nach hinten gegen die Trocknungsdüse gerollt wäre. Der Waschmaschinenbetreiber argumentierte, der Kunde sei von sich aus zurückgefahren.
Das Urteil:
Das Gericht konnte kein Verschulden des Klägers erkennen und machte den Waschanlagenbetreiber verantwortlich für den entstandenen Schaden. Nach der Auffassung des Gerichts liegt beim Anlassen des Motors kein bewusster Bremsvorgang zugrunde, sondern das Ziel, die Waschanlage zu verlassen. Insofern hätte es eines weiteren Hinweises bedurft, dass der Motor von Automatikgetrieben nicht vor Aufleuchten des Grünlichts gestartet werden dürfe, da es allgemeiner Lebenserfahrung entspreche, dass Autofahrer in Erwartung des baldigen Grünlichts die unmittelbare Wegfahrbereitschaft herstellen.