So hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil mit dem Az.: VI R 13/15 entgegen einer Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums entschieden. Die Begründung: Es handelt sich um eine so genannte haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Anmerkung:
Die Steuerpflichtigen ließen während des Urlaubs ihre Hauskatze von einem Dienstleister in ihrer Wohnung betreuen. Die dafür entstandenen Kosten hätten, so der BFH, eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung. Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und würden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt. Folglich seien die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt.