Über Lärmbeeinträchtigungen durch Schulen und Betriebskindergärten haben wir bereits berichtet. Nun musste über ein anderes Schul-/Nachbarproblem geurteilt werden.
Unrat und Steine wurden von einem Schulgelände aus auf ein Nachbargrundstück geworfen. Wie sollen sich Nachbarn wehren? Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in diesem Monat entschieden, Az.: 4 K 877/14.KO:
Der Schulträger muss keine Maßnahmen gegen die Beschmutzung eines Nachbargrundstücks durch Steine und Unrat treffen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den behaupteten Abwehranspruch einer Grundstückeigentümerin mit der Begründung verneint, es handele sich um Exzesse dritter Personen, die dem Schulträger nicht zurechenbar seien, weil er sie weder wolle noch Anreize hierfür gesetzt habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.