So entschied das Amtsgericht München in einem neuen Urteil mit dem Az.: 231 C 9637/15, siehe Pressemitteilung.
Ein Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter eine Rundreise nach Marokko mit den Zielen Rabat, Marrakesch und Casablanca für die Zeit vom 15. bis 22. April 2015 gebucht. Mit der Klage forderte das Ehepaar die Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zurück, weil es zur Kündigung wegen höherer Gewalt (und anderer allgemeiner Gründe) berechtigt gewesen und keine Stornogebühr zu zahlen sei.
Das AG München wies die Klage ab, weil sich die Situation gegenüber dem Zeitpunkt der Reisebuchung im Sommer 2014 nicht wesentlich verschlechtert habe. Der Vortrag des Ehepaares genüge nicht, eine konkrete Gefahr unmittelbar bevorstehender bürgerkriegsähnlicher oder speziell den Tourismus gefährdender Zustände zu begründen. Das Ehepaar habe zwar Recht, wenn es geltend mache, die Sicherheitslage habe sich insbesondere durch den IS-Terrorismus möglicherweise verschlechtert. Dieser Einwand gelte jedoch nicht nur für Marokko, sondern auch für eine ganze Reihe anderer Länder, auch für Europa, so das Gericht.
Anmerkung: Das AG München hat sein Urteil am 12.8.2015 verkündet, somit vor den Anschlägen in Paris und der Geiselnahme in einem Hotel der Hauptstadt Bamako/Mali (Amtssprache: Französisch). So, wie das Gericht sein Urteil formuliert, ist zu vermuten, dass das AG München auch heute die aktuelle Sach- und Rechtslage im Ergebnis genau so beurteilen würde.