Eine Frau forderte Trennungsunterhalt. Der Haken: Sie war zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits anderweitig verheiratet. Sie hat sich darauf berufen, dass ihre neue Eheschließung wirksam sei, weil ihre vorherige Ehe ebenfalls wegen anderweitiger Verheiratung ihres vorherigen Ehemannes unwirksam sei. Das OLG Bremen hat entschieden, - darüber braucht man sich nicht zu wundern:
Ein Ehegatte, der gegen den anderen Ehegatten Trennungsunterhalt geltend macht, muss das Bestehen einer wirksamen Ehe darlegen und beweisen. Zudem beurteilten sich, so das OLG Bremen, im Falle einer gegen das Verbot der Doppelehe geschlossenen und deshalb aufhebbaren Ehe Ansprüche auf Trennungsunterhalt nach 4 UF 73/15 -.