Wir haben bereits für unsere Mandanten über die neuen Urteile des Bundesfinanzhofs zu Telefoninterviewern (Az.: VI R 77/12) und des Hessischen Landessozialgerichts zu face to face-Interviewern (Az.: L 8 KR 273/12) detailliert berichtet. Siehe zu diesen Urteilen auch unseren Bericht an dieser Stelle vom 21. September 2015. Mündlich hat bei diesen Berichten im Vordergrund gestanden, welche Kriterien für das maßgebliche Gesamtbild zur Abgrenzung freier Mitarbeiter/Arbeitnehmer von Bedeutung sind. Die Urteile des BFH und des Hess. LSG enthalten für diese Abgrenzung besonders wertvolle Kriterien.
Nun hat sich zu diesen Abgrenzungskriterien auch der Vorentwurf des Referentenentwurfs zu Werkverträgen und Zeitarbeit geäußert; wie folgt in Nr. 1. Werkverträge a. Abgrenzung Selbständige - Arbeitnehmer:

„Für die Feststellung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages erfüllt sind, ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Maßgeblich für diese Gesamtbetrachtung ist insbesondere, ob jemand
a. nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten oder seinen Arbeitsort zu bestimmen,
b. die geschuldete Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt,
c. zur Erbringung der geschuldeten Leistung regelmäßig Mittel eines anderen nutzt,
d. die geschuldete Leistung in Zusammenarbeit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind,
e. ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist,
f. keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die geschuldete Leistung zu erbringen,
g. Leistungen erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind,
h. für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Gewähr leistet.”

Anmerkung Die erwähnten Urteile des BFH und des Hess. Landessozialgerichts geben zur weiteren Konkretisierung dieser Kriterien besonders wertvolle Hinweise, vor allem das Urteil des BFH.