Ein gestern bekannt gegebener Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bringt es ans Licht. Das BVerfG hat soeben einer Richterin in einem Konkurrentenstreit um die Beförderung am Bundessozialgericht vorläufig in einem Eilverfahren Recht gegeben. BVerfG Az.: 2 BvR 1461/15.
Die Beschwerdeführerin ist seit 2006 Richterin am Bundessozialgericht. Im August 2012 wurden drei Stellen für Vorsitzende Richter ausgeschrieben, auf die sich die Beschwerde führende Richterin und drei weitere Personen bewarben. Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales entschied nach einem Gespräch mit dem BSG-Präsidenten, zunächst nur zwei der drei ausgeschriebenen Stellen zu besetzen. Die Beschwerde führende Richterin blieb unbeachtet. Sie erhob schließlich Verfassungsbeschwerde.
Das BVerfG hat beanstandet, dass das Ministerium seine Auswahlentscheidung nicht hinreichend dokumentiert hat. Es könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, so das BVerfG, die Auswahlentscheidung ihres Dienstherrn gewissermaßen "ins Blaue hinein" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um erst in diesem beschleunigt betriebenen Verfahren die tragenden Auswahlerwägungen zu erfahren.