Wir weisen an dieser Stelle möglichst oft auf neue Entscheidungen zur Kanzleiorganisation und zu Wiedereinsetzungsanträgen hin. Gestern hat der BGH unter dem Az.: VI ZB 38/13 wörtlich bekannt gegeben:
Wenn das Berufungsgericht einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenkt, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 10 und vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8).