Der nun bekannt gegebene Beschluss wurde am 18.12.2015 in einem Eilverfahren unter dem Aktenzeichen OVG 1 S 76.15 getroffen.
Grundlage dieses Beschlusses ist eine Neuregelung der Berliner Taxentarifverordnung, die schon am 8 Mai 2015 in Kraft getreten ist. § 7 Abs. 2 dieser TaxentarifVO bestimmt für Berlin:
"Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht."
Rechtliche Begründung des Beschlusses
Diese Regelung greift nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Taxiunternehmer ein.