Das Oberlandesgericht München hat in einem soeben bekannt gegebenen Urteil vom 14.01.2016 - 29 U 2593/15 - entschieden: Eltern haften dem Tonträgerhersteller für unberechtigtes Filesharing ihrer Kinder, wenn sie zwar angeben, Sie wüssten, welches Kind dafür verantwortlich sei, sie wollten dieses Kind jedoch nicht benennen.
Das erstinstanzliche Gericht hatte die Eltern dazu verurteilt, an die Klägerin 3.544,40 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Das OLG München hat dieses Urteil bestätigt. Das OLG sah das Ehepaar als Täter der begangenen Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG an.
Die Begründung:
Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht werde, spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers. Diese Vermutung könnten, so das Gericht, die Eltern nur entkräften, wenn sie angeben, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Die Eltern hätten deshalb Angaben zum verantwortlichen Kind machen müssen. Da sie sich weigerten, sei von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, dass sie als Inhaber des Anschlusses die Täter der Rechtsverletzung seien.
Anmerkung:
Das OLG München ergänzte, die Grundrechtsverbürgung des Art. 6 Abs.1 GG, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, stünde nicht entgegen. Denn Art. 6 Abs.1 GG gewähre keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange; vielmehr seien auch gegenläufige Belange zu berücksichtigen.