Für die Frage, ob ein Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, kommt es auf den Gesamteindruck an, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt. Nach einem neuen, gestern bekannt gegebenen Urteil vom 12. Januar 2016 – X ZR 4/15 ergibt sich ein Gesamteindruck gegen den Reiseveranstalter bereits aus den folgenden Umständen:
Am Urlaubsort erhielten die Urlauber vom Veranstalter eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt, auf dem unter dem Logo des Veranstalters und der Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" eine "Berg und Tal: Geländewagen-Tour" angeboten wurde. Der Veranstalter erklärte, der Ausflug könne auch per SMS oder per E-Mail reserviert werden, gefolgt von der fettgedruckten Aufforderung "Reservieren Sie bei Ihrer V.-Reiseleitung!". Weiterhin deutet die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, auf die Beklagte als Vertragspartner hin. Demgegenüber tritt der Hinweis auf eine Vermittlerrolle wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text zurück. Die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen der Beklagten abweichenden Domainnamen ließen für den Reisenden jedenfalls nicht eindeutig einen anderen Vertragspartner als die Beklagte für die Ausflüge erkennen. Anmerkungen
1.
Für den BGH fiel nicht genügend ins Gewicht, dass der Reiseveranstalter darauf hinwies, er fungiere lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge. Wörtlich: Der Hinweis auf eine Vermittlerrolle trete wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text gegenüber den anderen Umständen zurück.
2.
Schließlich nahm der BGH gegen den Reiseveranstalter an: Die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen des Veranstalters abweichenden Domainnamen ließen für den Reisenden jedenfalls nicht eindeutig einen anderen Vertragspartner als den Reiseveranstalter für die Ausflüge erkennen.
3.
Konsequenzen
Reisende müssen sich nicht durch Kunstgriffe beeindrucken lassen. So reicht es für den Reiseveranstalter nicht aus, wenn er irgendwie verlautbart, er vermittele nur. Je stärker sich ein Reiseveranstalter heraus stellt, desto mehr kann ihm das schaden. Der Reiseveranstalter beeinträchtigt das maßgebliche Gesamtbild, wenn er sich heraus stellt. Auch dieses Urteil zeigt, dass es der BGH vorzieht, den Verbraucher zu schützen.