Helle Aufregung herrschte, seitdem in erster Instanz der Ex-Torwart Heinz Müller mit einer Klage gegen seinen ehemaligen Klub Mainz 05 beim Arbeitsgericht Mainz erfolgreich war. Das Arbeitsgericht Mainz hatte entschieden, dass Profi-Fußballer grundsätzlich alle Arbeitnehmer-Schutzbestimmungen genießen. Nach diesen Schutzbestimmungen müssen zum Beispiel das Kündigungsschutzgesetz und mit ihm das grundsätzliche Verbot, Vertragslaufzeiten zu befristen, angewendet werden.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit einem Urteil vom 17.02.2016 - 4 Sa 202/15 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz aufgehoben.
Begründung:
Die Befristung sei insbesondere wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers als Profifußballspieler sachlich gerechtfertigt (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Das Gericht stellte zudem klar, dass die Entscheidung darüber, ob der Spieler in Bundesligaspielen eingesetzt wird, dem freien Ermessen des Trainers unterliegt.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Rechtsmittel der Revision zum Bundesarbeitsgericht für den Ex-Torwart zugelassen.