Weg frei für die Recherche zur Wahlkampffinanzierung. Gestern wurde ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.12.2015 - 11 U 5/14 bei Beck-online veröffentlicht. Gegen die Entscheidung ist bereits beim Bundesgerichtshof die Revision unter dem Aktenzeichen I ZR 13/16 anhängig, so dass sich voraussichtlich auch noch der BGH äußern wird.
Der Fall
Der Kläger, ein Journalist, verlangte vom beklagten Unternehmen, das im Bereich Trinkwasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserentsorgung tätig ist, auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Landepressegesetzes wegen eines Verdachts der indirekten Finanzierung des Wahlkampfs Auskunft über Abschluss, Inhalt, erbrachte Leistungen und Vergütung von Verträgen, die die Beklagte mit verschiedenen Dienstleistern oder hinter diesen stehenden Personen abgeschlossen hat.
Das Urteil und seine Begründung
1.Als Journalist sei der Kläger anspruchsberechtigt.
2. Die Beklagte sei passiv legitimiert. Dem Landespressegesetz unterfielen auch juristische Personen des Privatrechts, wenn sich die öffentliche Hand ihrer zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bediene.
3. Der Kläger verlange die Auskünfte, um eine öffentliche Aufgabe der Presse zu erfüllen.
4. Es sei hinzunehmen, wenn die Presse auf einen bloßen Verdacht hin recherchiere. Sonst bestehe die Gefahr einer verbotenen Zensur.
5. Die vom Kläger vorgetragene Verdachtsgrundlage gebe keinen Grund zu der Annahme, der Kläger verfolge lediglich private Interessen oder handele aus bloßer Neugier.
6. Der Kläger verlange zwar die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen. Bei dem Verdacht einer indirekten Parteien- oder Wahlkampffinanzierung überwiege jedoch das Informationsinteresse der Presse das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens. Aus der Datenbank beck-online