Entschieden hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 18. Februar 2016 – III ZR 126/15 -. Das Urteil ist noch nicht im Volltext veröffentlicht. Auf seiner Homepage hat der BGH jedoch schon eine Pressemitteilung publiziert.
Nicht ausschlaggebend war für den BGH, dass das Kind erst 16 Monate alt war und es sich fragen könnte, inwiefern sich dieses Kind „nicht wohl gefühlt” hat. Ein jederzeitiges sofortiges Kündigungsrecht der Eltern hat der BGH verneint, weil es sich bei dem Betreuungsvertrag um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handelt. Sieht der (Formular-)Vertrag ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende vor, so ist dies im Hinblick auf die AGB-Kontrolle unbedenklich. Es ist bei einer vergleichsweise kurzen Frist auch nicht geboten, so der BGH in seiner Pressemitteilung wörtlich, dass den Eltern für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase – im Sinne einer "Probezeit" – ein fristloses Lösungsrecht eingeräumt wird.
Anmerkung
Der Bundesgerichtshof hat jedoch andere Allgemeine Geschäftsbedingungen im Vertrag der beklagten Krippenbetreiberin wegen unangemessener Benachteiligung ihrer Vertragspartner als unwirksam angesehen:
-- und zwar die Verpflichtung der Eltern zur Leistung einer Kaution in erheblicher Höhe (hier: 1.000 €) in Form eines "Darlehens" an den Betreiber der Kinderkrippe
-- sowie die vollständige Abbedingung der Möglichkeit der Eltern, von ihrer Vergütungspflicht im Fall des Annahmeverzugs einen Abzug wegen der vom Krippenbetreiber ersparten Aufwendungen vorzunehmen;
-- und darüber hinaus eine Verpflichtung der Eltern, ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen.