Für jemanden, der sich im Wettbewerbsrecht auskennt, überrascht das soeben bekannt gegebene Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 25.2.2016 - 3 U 20/15 - gar nicht so sehr. Gerade weil sich dieses Urteil eigentlich von selbst versteht, wird es sich voraussichtlich schnell allgemein auf die gesamte Verpackungsindustrie auswirken. Denkbar ist nur, dass Unternehmen auf Zeit „spielen” und abwarten, bis angegriffen wird. Denkbar ist allerdings auch, dass Unternehmen fachgerecht versuchen, mit repräsentativen Umfragen nachzuweisen, dass bei ihrem Produkt doch nicht irre geführt wird.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat dem Unternehmen Beiersdorf mit dem Urteil verboten, zwei Nivea-Gesichtscremes wegen irreführender Verpackungsgröße zu vertreiben. Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
In der Urteilsbegründung ergänzt das Gericht: Hinweise auf der Verpackung können in diesem Falle die Täuschung nicht ausräumen; vor allem, weil der Verbraucher auf Sicht einkaufe (und beim Einkauf nicht Hinweise auf der Verpackung studiere).