Gestern wurde bekannt gegeben:
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.3.2016 ist allein der Zugang beim Anspruchsgegner selbst entscheidend, wenn in einem Arbeitsverhältnis eine tarifliche Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, gewahrt werden soll. Az.: 4 AZR 421/15.