Der Presserat hat soeben bekannt gegeben, dass er den Abdruck von Rügen in Online-Medien konkretisiert hat:
"Künftig ist vorgesehen, dass Redaktionen ihre Leser 30 Tage lang über die Rüge in ihrem Internetangebot informieren. Damit passt der Presserat seine Beschwerdeordnung den online-spezifischen Gegebenheiten an. Diese neue Regelung ist festgehalten in § 15 Absatz 2 der Beschwerdeordnung (Verpflichtung zur Rügenveröffentlichung). 'Rügen sind nach Ziffer 16 des Pressekodex in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien in angemessener Form zu veröffentlichen. Der Beschwerdeausschuss kann auf die Verpflichtung zur Rügenveröffentlichung verzichten, wenn es der Schutz eines Betroffenen erfordert. Angemessen ist die Veröffentlichung in Telemedien dann, wenn sie ihre Nutzer bei Aufruf des Beitrags über die Rüge informieren. Nach Ablauf von 30 Tagen kann die Redaktion auf die weitere Veröffentlichung verzichten, wenn sie den Beitrag entsprechend der Rüge geändert hat.' "