Zwei Reisende (Kläger) buchten eine angebotene Geländewagentour. Während des Ausflugs kam es zu einem Unfall, bei dem die Reisenden verletzt worden sind. Sie verlangten vom Veranstalter der Pauschalreise (Beklagte) wegen der Verletzungen Schmerzensgeld.
Das Berufungsgericht wies die Klage mit folgender Begründung ab:
Nicht die Beklagte, sondern das unter der Bezeichnung "S. " auftretende bulgarische Unternehmen, welches die Geländewagentour durchgeführt habe, sei auch deren Veranstalterin gewesen. Die Beklagte habe die Leistung nur vermittelt. Sie sei gegenüber den Klägern nicht als Veranstalterin der Geländewagentour aufgetreten.
Der BGH hob dieses Urteil auf und entschied zugunsten der verletzten und klagenden Reisenden.
Ein Leitsatz des BGH-Urteils besagt: Will ein Reiseveranstalter lediglich eine Fremdleistung vermitteln, muss ein entsprechender Hinweis deutlich und unmissverständlich sein. Die Anforderungen sind umso höher, je stärker das übrige Verhalten auf eine Stellung als Veranstalter der Zusatzleistung hindeutet.
Das heute bekannt gegebene Urteil war vom BGH am 12. Januar 2016 unter dem Aktenzeichen X ZR 4/15 verkündet worden.
Anmerkung
Das Thema kann im Einzelfall eine sehr große Bedeutung gewinnen. Wenn der örtliche Veranstalter haftet, besteht womöglich kein Versicherungsschutz, und es gilt ausländisches Recht mit einem gegenüber dem deutschen Recht weit ungünstigeren Inhalt, und unter Umständen muss im Ausland geklagt werden.