Entschieden hat das BAG in einem nun veröffentlichten Beschluss vom 20.4.2016 - 7 ABR 50/14.
Nach § 40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat grundsätzlich auch in einem erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik einzurichten, eigene E-Mail-Adressen eingeschlossen.
Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber darf der Betriebsrat einen separaten Telefonanschluss sowie Internetzugang jedoch nicht für erforderlich halten.
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