Die in einem soeben bekannt gegebenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.4.2016 - XI ZR 515/15 aufgeführten Grundsätze wird sich jeder Anwalt mehr oder weniger auch ohne dieses höchstrichterliche Urteil denken. Noch interessanter ist an dem Beschluss, dass in Kanzleien Daten zu Mandanten offenbar so höchst nachlässig in den Akten geführt werden, wie man es sich auch als Ausnahme nicht vorstellen kann. Zudem hat sich die Kanzlei nach ihrem Vortrag zur Recherche so ungeschickt gezeigt, dass der Eindruck entstehen kann, sie habe von Anfang bis Ende schlampig gearbeitet oder überhaupt nichts getan. Der Wert betrug immerhin 76.887,73 €.
Von vorne:
Streikt die Post, verlangt die Rechtsprechung ständig, dass der Anwalt „gesteigert sorgfältig” arbeitet; vgl. BVerfG NJW 1995, 1210, 1211 f.; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1992 VIII ZB 30/92, NJW 1993, 1332 und vom 25. Januar 1993 II ZB 18/92, NJW 1993, 1333, 1334. Der Rechtsanwalt muss sich deshalb rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei dem Antragsteller auf irgendeinem Wege erkundigen, ob dieser ein Mitteilungsschreiben erhalten hat. Dazu, dass der in zweiter Instanz bevollmächtigte Anwalt diese Voraussetzung nicht erfüllt hat, führt der BGH aus:
Weder wird vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass es dem Anwalt unmöglich war, etwa der Online-Ausgabe des örtlichen Telefonbuchs für H. die private Telefonnummer zu entnehmen. Dabei besteht auch keine Verwechslungsgefahr, da der Anschlussinhaber in diesem Telefonverzeichnis mit vollem Namen und der hier dem Anwalt bekannten Privatadresse genannt ist. Ebenso wird nicht dargelegt, weshalb der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gehindert war, in dem weiteren, von der Deutsche Telekom Medien GmbH herausgegebenen, online abrufbaren Telefonverzeichnis "Das Telefonbuch" die Telefonnummer des Antragstellers unter dessen vollem Namen und korrekter Anschrift aufzufinden.