Kennen Sie auch Fahrer, die innerorts darauf achten, die Geschwindigkeit konstant „nur” um 30 km/h zu überschreiten? Diese Fahrer kalkulieren falsch. Toleranzgrenze hin, Toleranzgrenze her.
Warum das alles?
Wer vorsätzlich die zulässige Höchst-Geschwindigkeit überschreitet, kommt oft nicht nach dem Bußgeldkatalog davon. Wer vorsätzlich überschreitet, dem droht ein höheres Bußgeld.
Er läuft zudem Gefahr, dass seine Verkehrs-Rechtschutzversicherung nicht eintritt, weil diese bei gerichtlich festgestellten vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten regelmäßig Gerichts- und Anwaltskosten nicht mehr übernimmt.
Diese Hinweise finden sich in einer neuen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, die sich mit einem Autofahrer beschäftigt, der mit seinem Pkw innerorts 28 km/h zu schnell unterwegs war; Beschluss vom 10.05.2016, Az.: 4 RBs 91/16. Das Gericht:
Der Richter könne aus Indizien auf Vorsatz rückschließen. Wie andere Gerichte auch, unterstellte das OLG als Indiz einen Erfahrungssatz, nach dem (angeblich) Fahrer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschreiten.