Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Arbeitsgericht Köln hat mit einem Urteil vom 20. Juli 2016 die ohnehin schon recht reichhaltige Rechtsprechung zu betrieblichen Renten bereichert, Az.: 7 Ca 6880/15. Arbeitgeber tun offensichtlich gut daran, nicht mir nichts, dir nichts - ohne klare Regelungen - Pensionen zuzusagen.
Der vom ArbG beurteilte Fall
Geklagt hatte, so der Tatbestand des Urteils, die fast 30 Jahre jüngere Ehefrau eines im Alter von 70 Jahren verstorbenen Betriebsrentners. Aufgrund der Pensionsregelungen des Arbeitgebers wird die Witwenrente bereits bei mehr als 15 Jahren Altersunterschied gekürzt. Für jedes Jahr, welches diese Grenze übersteigt, werden jeweils fünf Prozent des ursprünglich zu zahlenden Betrages abgezogen. Die klagende Frau sollte daher insgesamt nur eine um 70 Prozent gekürzte Witwenrente erhalten.
Die Urteilsbegründung
Das ArbG bejahte zwar die Voraussetzung "Benachteiligung wegen des Alters" im Sinne des AGG an. Es hielt diese Benachteiligung aber für gerechtfertigt. Die Kürzung führe zu einer Begrenzung der finanziellen Belastungen des Arbeitgebers durch eine verlässliche Kalkulationsmöglichkeit, die auch im Interesse der weiteren Arbeitnehmer und zukünftiger Betriebsrentner liege. Die konkrete Gestaltung sei auch angemessen und erforderlich, um diesem Ziel gerecht zu werden.
Anmerkungen
1.
Das AGG wird umgangssprachlich auch „Antidiskriminierungsgesetz” genannt.
2.
Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob das Gericht die Grenze definitiv bei 15 Jahren Altersunterschied ziehen will, und ob auch unter Umständen andere Kriterien eingeführt werden dürfen oder müssen. Das vom Gericht genannte Kriterium „verlässliche Kalkulationsmöglichkeit” ist allein schon für sich als sehr weiter unbestimmter Rechtsbegriff unsicher in der Rechtsanwendung. Arbeitgeber werden deshalb gut daran tun, möglichst wenig vom Urteil des ArbG Köln abzuweichen. Dieses Urteil hat die Chance, sich als Richtwert durchzusetzen.
3.
Arbeitgeber sollten sich nicht darauf verlassen, dass sie auf eine verbindliche Regelung verzichten und sich „notfalls” auf eine analoge Anwendung des ArbG Köln-Urteils mit der Begründung berufen dürfen, es handele sich um allgemeine Grundsätze des „Treu und Glauben”, welche das gesamte Arbeitsrecht beherrschten.

So betitelt die Ausgabe 38/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die Ausgabe 37/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Amtsgericht München hat erst am vergangenen Freitag sein mittlerweile rechtskräftiges Urteil vom 30.9.2015, Az.: 142 C 30130/14, bekannt gegeben. In der Pressemitteilung heißt es:
Das Geburtsjahr gehöre [zwar] zur Privatsphäre eines Menschen. Ein öffentliches Interesse an dem Geburtsjahr bestehe [jedoch]. Die Klägerin sei eine renommierte, in der Öffentlichkeit stehende und bekannte Dokumentarfilm-Produzentin. Insoweit sei es für die Öffentlichkeit von Interesse, in welchem Alter sie welchen Film produziert habe. Durch die Veröffentlichung des Geburtsjahres werde die Klägerin nicht erheblich beeinträchtigt. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin dadurch sozial ausgegrenzt oder isoliert zu werden droht. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Eintrag eine Rolle bei der Produktionsvergabe spielen könne.
Anmerkung
Das Urteil wird sich nur ausnahmsweise erweitert anwenden lassen. Es bezieht sich, vgl. oben, auf eine renommierte Person und geht davon aus, dass die Betroffene nicht erheblich beeinträchtigt werde. Beeinträchtigt würde sie beispielsweise, meint der Verf. dieser Zeilen, wenn aus dem Geburtsjahr auf einen negativen Verdacht rückgeschlossen und zu diesem Verdacht nicht recherchiert werden würde. Erst neulich hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Persönlichkeitsrechte wieder die (nach § 6 LPG und Ziff. II des Pressekodex) generell bestehende Pflicht zur sorgfältigen Recherche hervorgehoben; Beschluss vom 28.6.2016, Az. 1 BvR 3388/14. Wird diese Pflicht verletzt, fehlt grundsätzlich ein berechtigtes Publikationsinteresse.

Heute 21:00 Uhr im "Brennpunkt Wirtschaft", tv münchen, 3/4-stündiges Interview. Honorargeneralkonsul Dr. Dr. Lejeune unterhält sich mit Prof. Dr. Robert Schweizer.

Der Bundesgerichtshof zieht jedoch recht enge Grenzen. So in einem gestern vom BGH bekannt gegebenen Urteil:
Sind für die Haupttätigkeit eines Dienstleisters (hier: eines Entwicklungsingenieurs) Rechtskenntnisse kaum erforderlich, kann nicht angenommen werden, dass eine Rechtsdienstleistung, die erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung stellt (hier: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte), als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehört und deshalb nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Macht der Dienstleister das Gegenteil geltend, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.
BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15

Anmerkungen
1.
§ 5 des Rechtsdiensteistungsgesetzes bestimmt:
Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
1. Testamentsvollstreckung, 2. Haus- und Wohnungsverwaltung, 3. Fördermittelberatung.
2.
Zu dem hier maßgeblichen Ziel der gesetzlichen Regelung führt das Urteil unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte aus:
"Ziel der Vorschrift ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechts-dienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, und andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten.

In einem gestern bekannt gegebenen Urteil vom 24. März 2016, Az. I ZR 185/14, entschied der BGH immerhin:
Wird zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen im Internet lediglich der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" angezeigt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.

Anmerkungen:
1.
Weithin bekannt ist: Jeder Domainname kann nur einen Computer repräsentieren und deshalb weltweit nur einmal vergeben werden. Ein Domainname ermöglicht folglich, alle anderen identischen Namen zu sperren.
2.
Aus dieser Besonderheit folgen Probleme wie Domaingrabbing und Domainparking. Es gibt aber auch den noch einfacheren Fall, dass jemand nur so - ohne dass man recht weiß, warum - mit einem Namen wie beispielsweise Klug - www.klug.de - alle anderen www.klug.de ausschließt. In einem dem Unterzeichner bekannten Fall ver- oder behindert jemand mit seiner Namensdomain jeden Tag vermutlich abertausende Aufrufe, weil andere Namensinhaber auf Abweichungen vom Namen ausweichen mussten. Der Blockierer hat von Anfang an, seit dem vergangenen Jahrtausend, seine Domain ausschließlich mit dem ganz normalen Foto eines älteren Mannes bestückt. Es wurde nie etwas geändert. Der Blockierer war nie bereit, doch wenigstens die Domain zu „verkaufen”.
3.
Eine repräsentative Umfrage würde ergeben, vermutet der Verfasser dieser Zeilen nach seinen Erfahrungen in der Rechtstatsachenermittlung, dass vom relevanten Verkehrskreis 90 % der Personen annehmen: Der Blockierer geht zu weit; das Gesetz sollte dieses Verhalten nicht schützen.
4.
Juristische Folge bei diesem Ergebnis: Rechtsmissbrauch und damit Pflicht zur Unterlassung bzw. Beseitigung.

Ein Lehrer drückte sein Bedauern stets so aus: "So gern es mir leid täte ..."
Quelle: aus der SZ Online-Rubrik: „Teilen Sie uns Lehrersprüche mit, an die Sie sich erinnern",

Citius, altius, fortius (schneller, höher, stärker) ist das Motto der Olympischen Spiele. Es wurde von Pierre de Coubertin nach einer Idee des französischen Paters Henri Didon vorgeschlagen und zum ersten Mal während der Olympische Sommerspiele 1924 zitiert.
Pierre Baron de Coubertin war ein französischer Pädagoge und Historiker und schließlich Sportführer. Geboren ist er im Januar 1863 in Paris. Im September 1937 ist er in Genf verstorben.
Die ersten Olympischen Spiele wurden der Überlieferung zufolge im antiken Griechenland im Jahr 776 v. Chr. abgehalten. Im Jahre 393 n.Chr. wurden die antiken Spiele vom römischen Kaiser Theodosius I. als heidnischer Kult verboten.
Die Idee der Olympischen Spiele der Neuzeit geht darauf zurück, dass 1875 bis 1881 deutsche Archäologen die antiken Spielstätten von Olympia ausgruben. Sie brachten Coubertin auf die Idee, Wettkämpfe im Stil der antiken Spiele auszutragen. Er versuchte, andere Komitees und Sportorganisationen, von seiner Idee zu überzeugen. 1894 beschlossen die internationalen Athletikverbände in Paris die Wiedereinführung der Spiele und gründeten das Internationale Olympische Komitee (IOC). Coubertin wurde erster Generalsekretär. Erster Präsident wurde der Grieche Vikelas. Die ersten Olympischen Spiele der Neuzeit fanden 1896 statt.

Anmerkung
Nachdem der voranstehende Beitrag verfasst worden war, prangerte Pastor Alfred Buß in der Nacht von Samstag auf Sonntag in der ARD-Sendung „Wort zum Sonntag” an, - wie wohl zuerst auch FOCUS ONLINE berichtete:
Das Paradoxon der Whistleblowerin Julia Stepanowa, die von Rio ausgeschlossen wurde, nachdem sie "offenlegte, wie Staatsdoping geht", illustriert für Buß den scharfen Konflikt. "Angebliche ethische Defizite" seien der Grund ihrer Demission.
Buß folgert:
"Der größte Verstoß gegen die olympische Idee ist jetzt wohl Zivilcourage. Die Botschaft an die Olympioniken ist klar - Klappe halten, oder ihr fliegt raus!"
"Muhammad Ali hat seine Seele nicht preisgegeben"

The show must go on, unbarmherzig, emotionslos, wenn es sein muss: kaltblütig. Meistens muss es sein. Für Rio 2016 verloren Zigtausende ihre (spärliche) Behausung, die Giganten-Spiele werden von Steuergeldern finanziert, vom Gewinn aber profitiert nicht das brasilianische Volk.
Buß erinnert an Rom 1960, als ein 18-jähriger Boxer die Goldmedaille gewann, später seinen Namen ablegte, weil er aus der Sklavenzeit stammte, zum Islam konvertierte, den Kriegsdienst in Vietnam verweigerte, seine Boxlizenz und alle Titel verlor; es drohte das Gefängnis.
Und doch blieb Muhammad Ali "unbeirrbar im Einsatz für Menschen und Bürgerrechte", lobt Alfred Buß. "Als er starb, verneigte sich die Welt vor ihm. Die Leute spürten, dass sich hier einer geweigert hatte, seine Seele preiszugeben."
„Was hülfe es dem Menschen, wenn er die ganze Welt gewönne und doch Schaden an seiner Seele nähme?”

„In so einem Moment denkst du, du könntest noch 100 Jahre weiterturnen.“
So der 28-Jährige Kunstturner Fabian Hambüchen beim Abschluss seiner Karriere mit einem Olympiasieg am Reck.
Hambüchen ist der erfolgreichste Deutsche der Turngeschichte. Insgesamt gewann er 27 Medaillen bei internationalen Meisterschaften, darunter auch Olympiabronze in Peking 2008 und Silber vor vier Jahren in London.
Spiegel-Online schreibt: Hambüchen hatte sich nach Platz eins im Vorkampf bemüht, die hohen Erwartungen zu dämpfen. Gleich als Erster der acht Finalisten musste er ans Reck. Hambüchen hatte sich bei seiner Übung für die bewährte 7,3-Variante entschieden, die ihm in Rio zuvor zweimal perfekt gelungen war. "Ich muss sauber durchkommen, und ich muss stehen", hatte Hambüchen vorher gesagt. Das gelang. ..Alle Konkurrenten kamen danach nicht mehr an den Bestwert von Hambüchen heran, dessen langes Zittern schließlich mit Gold belohnt wurde.