In einem gestern bekannt gegebenen Urteil vom 24. März 2016, Az. I ZR 185/14, entschied der BGH immerhin:
Wird zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen im Internet lediglich der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" angezeigt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.

Anmerkungen:
1.
Weithin bekannt ist: Jeder Domainname kann nur einen Computer repräsentieren und deshalb weltweit nur einmal vergeben werden. Ein Domainname ermöglicht folglich, alle anderen identischen Namen zu sperren.
2.
Aus dieser Besonderheit folgen Probleme wie Domaingrabbing und Domainparking. Es gibt aber auch den noch einfacheren Fall, dass jemand nur so - ohne dass man recht weiß, warum - mit einem Namen wie beispielsweise Klug - www.klug.de - alle anderen www.klug.de ausschließt. In einem dem Unterzeichner bekannten Fall ver- oder behindert jemand mit seiner Namensdomain jeden Tag vermutlich abertausende Aufrufe, weil andere Namensinhaber auf Abweichungen vom Namen ausweichen mussten. Der Blockierer hat von Anfang an, seit dem vergangenen Jahrtausend, seine Domain ausschließlich mit dem ganz normalen Foto eines älteren Mannes bestückt. Es wurde nie etwas geändert. Der Blockierer war nie bereit, doch wenigstens die Domain zu „verkaufen”.
3.
Eine repräsentative Umfrage würde ergeben, vermutet der Verfasser dieser Zeilen nach seinen Erfahrungen in der Rechtstatsachenermittlung, dass vom relevanten Verkehrskreis 90 % der Personen annehmen: Der Blockierer geht zu weit; das Gesetz sollte dieses Verhalten nicht schützen.
4.
Juristische Folge bei diesem Ergebnis: Rechtsmissbrauch und damit Pflicht zur Unterlassung bzw. Beseitigung.