Das Arbeitsgericht Köln hat mit einem Urteil vom 20. Juli 2016 die ohnehin schon recht reichhaltige Rechtsprechung zu betrieblichen Renten bereichert, Az.: 7 Ca 6880/15. Arbeitgeber tun offensichtlich gut daran, nicht mir nichts, dir nichts - ohne klare Regelungen - Pensionen zuzusagen.
Der vom ArbG beurteilte Fall
Geklagt hatte, so der Tatbestand des Urteils, die fast 30 Jahre jüngere Ehefrau eines im Alter von 70 Jahren verstorbenen Betriebsrentners. Aufgrund der Pensionsregelungen des Arbeitgebers wird die Witwenrente bereits bei mehr als 15 Jahren Altersunterschied gekürzt. Für jedes Jahr, welches diese Grenze übersteigt, werden jeweils fünf Prozent des ursprünglich zu zahlenden Betrages abgezogen. Die klagende Frau sollte daher insgesamt nur eine um 70 Prozent gekürzte Witwenrente erhalten.
Die Urteilsbegründung
Das ArbG bejahte zwar die Voraussetzung "Benachteiligung wegen des Alters" im Sinne des AGG an. Es hielt diese Benachteiligung aber für gerechtfertigt. Die Kürzung führe zu einer Begrenzung der finanziellen Belastungen des Arbeitgebers durch eine verlässliche Kalkulationsmöglichkeit, die auch im Interesse der weiteren Arbeitnehmer und zukünftiger Betriebsrentner liege. Die konkrete Gestaltung sei auch angemessen und erforderlich, um diesem Ziel gerecht zu werden.
Anmerkungen
1.
Das AGG wird umgangssprachlich auch „Antidiskriminierungsgesetz” genannt.
2.
Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob das Gericht die Grenze definitiv bei 15 Jahren Altersunterschied ziehen will, und ob auch unter Umständen andere Kriterien eingeführt werden dürfen oder müssen. Das vom Gericht genannte Kriterium „verlässliche Kalkulationsmöglichkeit” ist allein schon für sich als sehr weiter unbestimmter Rechtsbegriff unsicher in der Rechtsanwendung. Arbeitgeber werden deshalb gut daran tun, möglichst wenig vom Urteil des ArbG Köln abzuweichen. Dieses Urteil hat die Chance, sich als Richtwert durchzusetzen.
3.
Arbeitgeber sollten sich nicht darauf verlassen, dass sie auf eine verbindliche Regelung verzichten und sich „notfalls” auf eine analoge Anwendung des ArbG Köln-Urteils mit der Begründung berufen dürfen, es handele sich um allgemeine Grundsätze des „Treu und Glauben”, welche das gesamte Arbeitsrecht beherrschten.