Das Amtsgericht München hat erst am vergangenen Freitag sein mittlerweile rechtskräftiges Urteil vom 30.9.2015, Az.: 142 C 30130/14, bekannt gegeben. In der Pressemitteilung heißt es:
Das Geburtsjahr gehöre [zwar] zur Privatsphäre eines Menschen. Ein öffentliches Interesse an dem Geburtsjahr bestehe [jedoch]. Die Klägerin sei eine renommierte, in der Öffentlichkeit stehende und bekannte Dokumentarfilm-Produzentin. Insoweit sei es für die Öffentlichkeit von Interesse, in welchem Alter sie welchen Film produziert habe. Durch die Veröffentlichung des Geburtsjahres werde die Klägerin nicht erheblich beeinträchtigt. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin dadurch sozial ausgegrenzt oder isoliert zu werden droht. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Eintrag eine Rolle bei der Produktionsvergabe spielen könne.
Anmerkung
Das Urteil wird sich nur ausnahmsweise erweitert anwenden lassen. Es bezieht sich, vgl. oben, auf eine renommierte Person und geht davon aus, dass die Betroffene nicht erheblich beeinträchtigt werde. Beeinträchtigt würde sie beispielsweise, meint der Verf. dieser Zeilen, wenn aus dem Geburtsjahr auf einen negativen Verdacht rückgeschlossen und zu diesem Verdacht nicht recherchiert werden würde. Erst neulich hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Persönlichkeitsrechte wieder die (nach § 6 LPG und Ziff. II des Pressekodex) generell bestehende Pflicht zur sorgfältigen Recherche hervorgehoben; Beschluss vom 28.6.2016, Az. 1 BvR 3388/14. Wird diese Pflicht verletzt, fehlt grundsätzlich ein berechtigtes Publikationsinteresse.