Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Trainerin Silvia Neid über Parallelen und Unterschiede zwischen den ehemaligen Nationaltorhütern Torfrau Nadine Angerer und Oliver Kahn: "Sie wirkt auch sehr souverän - aber im Gegensatz zu Oliver Kahn kann sie Fußball spielen."
Das Finale - gegen die Nationalmannschaft von Schweden - beginnt um 22:30 Uhr.

„Es war das Wahnsinnigste, was ich je in meinem Leben erlebt habe. Es gab keine Stelle zum Pinkeln.“ (Radprofi André Greipel über die Stimmung beim olympischen Straßenrennen in London, das von rund einer Million Zuschauer verfolgt wurde)

Das Finanzgericht hatte diesen Fall zu entscheiden:
Ein angestellter Orchestermusiker war (und ist wohl noch) dienstvertraglich verpflichtet, bei Konzerten eine schwarze Hose und ein schwarzes Sakko zu tragen. Vertraglich steht ihm dafür monatlich ein lohnsteuerpflichtiges Kleidergeld zu. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Musiker für die Anschaffung eines schwarzen Sakkos und zweier schwarzer Hosen 550 Euro als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten an.
Begründung:
Es handele sich bei den Kleidungsstücken nicht um typische Berufskleidung. Sie könnten auch privat genutzt werden und seien deshalb der privaten Lebensführung zuzuordnen. Eine private Nutzung der Kleidungsstücke habe der Arbeitgeber dem Kläger auch nicht untersagt.Eine Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen komme nicht in Betracht, weil die Anschaffung bürgerlicher Kleidung grundsätzlich vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sei.
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.7.2016, Az.: 8 K 3646/15.
Anmerkung:
Das Urteil sieht einen Unterschied zur Kleidung der Leichenbestatter oder eines Oberkellners. Deren schwarze Kleidung sei berufstypisch. Die Kleidung des Orchestermusikers diene dagegen allein dem festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Sie solle nicht eine herausgehobene Position des Musikers unterstreichen und könne eben auch zu privaten festlichen Anlässen getragen werden.

Fein geht es nicht immer zu. Aber: Wenn ein Arbeitnehmer so verletzt und unbeherrscht ist, dass er einem Vorgesetzten telefonisch droht: „Ich stech' Dich ab”, dann darf dem Arbeitnehmer trotz mehr als 25-jähriger Betriebszugehörigkeit ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden.
So entschieden hat das Arbeitsgericht Düsseldorf vorgestern; Urteil vom 15.8.2016 (Az.: 7 Ca 415/15).
Fraglich war noch, ob es überhaupt der Arbeitnehmer war, der den Vorgesetzten angerufen hat. Das Gericht hat jedoch angenommen, die Beweisaufnahme habe den Verdacht bestätigt. Begründet hat das Arbeitsgericht sein Urteil nach der gleich gestern nach der Urteilsverkündung veröffentlichten Pressemitteilung mit den Sätzen:
Bei dem Anruf handelt sich um einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung seines Vorgesetzten ist der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht weiter zumutbar. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

So betitelt die Ausgabe 36/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Für Partnerbörsen im Internet hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch eine Kündigung online ermöglicht werden muss. Eine Klausel, die nur eine Kündigung per Brief oder Fax erlaubt, benachteiligt die Verbraucher unangemessen.
Urteil, Az.: III ZR 387/15.
Die Begründung:
Diese Klausel benachteiligt die Kunden unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.
Anmerkungen:

1.
Vertiefend führt das Urteil, auf zwei ältere BGH-Entscheidungen hinweisend, aus:
„Unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Es bedarf dabei einer umfassenden Würdigung der wechselseitigen Interessen, wobei die Abweichung vom dispositiven Recht Nachteile von einigem Gewicht begründen muss und Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags mit zu berücksichtigen sind.”
2.
§ 307 Abs. 1 BGB legt fest:
㤠307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
3.
Ergangen ist die Entscheidung, wie erwähnt, nur zu Partnerbörsen. Die Begründung: „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen” trifft jedoch auch auf die meisten Kündigungen für Online-Dienste zu.
4.
Diejenigen, die gegen das gesetzliche Leistungsschutzrecht der Presseverleger - als zu ungenau formuliert - wettern, sollten sich als Beispiel § 307 Abs. 1 Satz 1 ansehen. Wer gar, wie kürzlich ein Start up-Verband, titelt, das Gesetz sei wegen einer angeblich zu ungenauen Formulierung des Leistungsschutzrechts „gescheitert”, verkennt die Gesetzgebung. Der Gesetzgeber kommt eben ohne unbestimmte Rechtsbegriffe nicht aus. „Entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen” lässt sich nicht klarer anwenden als gesetzliche Kriterien des Leistungsschutzrechts. Siehe zu Einzelheiten bitte über die Suchfunktion links mit Suchbegriffen wie „Leistungsschutzrecht”, „unbestimmte Rechtsbegriffe”, „Dezisionismus”.

Vier Jahre hieß sie in München Lulu. Seine ersten Lebensmonate verbrachte der Dackel jedoch als Bonny von Beelitz in Ferch westlich von Berlin. Im Jahr 2012 war der junge Rauhaardackel einem Jäger aus Ferch in Brandenburg davongelaufen. Urlauber lasen den Hund ohne Marke und Halsband einen Tag später auf und nahmen ihn mit. Erst Jahre später erfuhren sie per Zufall von Lulus Herkunft. Es kam zum erbitterten Streit. Das Landgericht Potsdam entschied am 10.08.2016 (Az.: 6 S 18/16), der Hund müsse von München wieder nach Preußen.
Begründung:
Ein Tier sei eine Sache und für diese bestimme §985 des Bürgerlichen Gesetzbuches: "Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen". Eigentümer sei der Jäger aus Ferch geblieben. Was dem Wohl des Hundes und der Pflegefamilie entspreche, sei unerheblich.

Gestern und auch schon vorgestern wurde in den Nachrichten gemeldet, dass der BGH eine Entscheidung zu Patientenverfügungen verkündet hat. Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16.
Da die Meldungen das Urteil meist nur kurz beschreiben konnten, geben wir nachfolgend die Leitsätze wieder. Am häufigsten werden aufgrund des Leitsatzes c) Verfügungen geändert werden müssen. Hervorhebungen von uns:
a) Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Ent-scheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.
b) Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen im Sinne des § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.
c) Die schriftliche Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

So betitelt die Ausgabe 35/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

"Olympische Spiele: Eine wundervolle Gelegenheit, Zwietracht auch unter solchen Nationen zu stiften, die sonst keine Reibungsflächen haben.“
George Bernard Shaw (1856-1950), irischer Schriftsteller.
Anmerkung:
Shaw gilt als bedeutendster britischer Dramatiker seit William Shakespeare. Er ist als Bühnenautor, als Verfasser politischer Streitschriften sowie als Musik- und Theaterkritiker bekannt. Er führte eine umfangreiche literarische Korrespondenz.
Das 1913 erschienene Pygmalion wurde die Grundlage zum Musical und zum Film My Fair Lady.
Eine andere Bedeutung - wer wusste es?:
Shaw gilt als Mitbegründer der London School of Economics and Political Science (LSE) In der LSE erinnert die Shaw Library an George Bernard Shaw.