Das Finanzgericht hatte diesen Fall zu entscheiden:
Ein angestellter Orchestermusiker war (und ist wohl noch) dienstvertraglich verpflichtet, bei Konzerten eine schwarze Hose und ein schwarzes Sakko zu tragen. Vertraglich steht ihm dafür monatlich ein lohnsteuerpflichtiges Kleidergeld zu. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Musiker für die Anschaffung eines schwarzen Sakkos und zweier schwarzer Hosen 550 Euro als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten an.
Begründung:
Es handele sich bei den Kleidungsstücken nicht um typische Berufskleidung. Sie könnten auch privat genutzt werden und seien deshalb der privaten Lebensführung zuzuordnen. Eine private Nutzung der Kleidungsstücke habe der Arbeitgeber dem Kläger auch nicht untersagt.Eine Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen komme nicht in Betracht, weil die Anschaffung bürgerlicher Kleidung grundsätzlich vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sei.
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.7.2016, Az.: 8 K 3646/15.
Anmerkung:
Das Urteil sieht einen Unterschied zur Kleidung der Leichenbestatter oder eines Oberkellners. Deren schwarze Kleidung sei berufstypisch. Die Kleidung des Orchestermusikers diene dagegen allein dem festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Sie solle nicht eine herausgehobene Position des Musikers unterstreichen und könne eben auch zu privaten festlichen Anlässen getragen werden.