Für Partnerbörsen im Internet hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch eine Kündigung online ermöglicht werden muss. Eine Klausel, die nur eine Kündigung per Brief oder Fax erlaubt, benachteiligt die Verbraucher unangemessen.
Urteil, Az.: III ZR 387/15.
Die Begründung:
Diese Klausel benachteiligt die Kunden unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.
Anmerkungen:

1.
Vertiefend führt das Urteil, auf zwei ältere BGH-Entscheidungen hinweisend, aus:
„Unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Es bedarf dabei einer umfassenden Würdigung der wechselseitigen Interessen, wobei die Abweichung vom dispositiven Recht Nachteile von einigem Gewicht begründen muss und Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags mit zu berücksichtigen sind.”
2.
§ 307 Abs. 1 BGB legt fest:
㤠307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
3.
Ergangen ist die Entscheidung, wie erwähnt, nur zu Partnerbörsen. Die Begründung: „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen” trifft jedoch auch auf die meisten Kündigungen für Online-Dienste zu.
4.
Diejenigen, die gegen das gesetzliche Leistungsschutzrecht der Presseverleger - als zu ungenau formuliert - wettern, sollten sich als Beispiel § 307 Abs. 1 Satz 1 ansehen. Wer gar, wie kürzlich ein Start up-Verband, titelt, das Gesetz sei wegen einer angeblich zu ungenauen Formulierung des Leistungsschutzrechts „gescheitert”, verkennt die Gesetzgebung. Der Gesetzgeber kommt eben ohne unbestimmte Rechtsbegriffe nicht aus. „Entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen” lässt sich nicht klarer anwenden als gesetzliche Kriterien des Leistungsschutzrechts. Siehe zu Einzelheiten bitte über die Suchfunktion links mit Suchbegriffen wie „Leistungsschutzrecht”, „unbestimmte Rechtsbegriffe”, „Dezisionismus”.