So entschieden hat nicht irgendein Gericht, sondern das Bundessozialgericht in einem nun bekannt gegebenen Urteil vom 5. Juli 2016 mit dem Az.: B 2 U 2/15 R.
Anmerkungen
1.
Die Klägerin arbeitete aufgrund einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Sie hatte diesen Arbeitsraum verlassen, um sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der in das Erdgeschoss führenden Treppe aus und verletzte sich.
2.
Maßgeblich war für das BSG offenbar die Praktikabilität, nämlich: Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sei es außerhalb der Betriebsstätten der Arbeitgeber kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher sei es sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll, zuzurechnen.