„Positiv” ist da immerhin noch ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M., Urt. v. 23.6.2016 - Az.: 6 W 60/16, Der Newsletter des Instituts für Urheber- und Medienrecht, München, weist auf dieses Urteil hin. Zum Inhalt des Urteils:
Der Antragsgegnerin war mittels einer einstweiligen Verfügung verboten worden, einen bestimmten TV-Werbespot weiter auszustrahlen. Sie setzte dieses Verbot mit einer Umsetzungszeit von 1,5 Tagen um. Das OLG verhängte kein Ordnungsgeld.
Die Begründung:
Einem Schuldner müsse in jedem Fall eine gewisse Zeit für die Prüfung zugebilligt werden, damit er die inhaltliche Reichweite des Verbots verstehen und nachvollziehen könne. Dies gelte erst recht für den Fall, wenn es um gebuchte Werbezeiten innerhalb eines Sendeplans gehe.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass ein Schuldner mit dem Verbot rechne. Denn der Schuldner kenne nicht im voraus den konkreten Umfang des gerichtlichen Beschlusses.