Interessant ist ein soeben bekannt gegebenes Urteil des Amtsgerichts München vom 2.5.2016, Az.: 122 C 31597/15, auch deshalb, weil es die Rechtsgrundlage genau benennt.
Der Kläger stellte seinen PKW am Samstag, dem 24.10.2015, um 22:30 Uhr auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete in Augsburg ab, die als privater Parkplatz von der beklagten Grundstücksbesitzerin gekennzeichnet ist. Als er am 25.10.2015 um 1:30 Uhr zurückkehrte, war der PKW nicht mehr da.
Die Begründung mit (den allen Juristen bekannten, aber nicht in diesem Zusammenhang stets geläufigen) Paragraphen:
Der Kläger habe verboten eigenmächtig gehandelt und teilweise den Besitz entzogen (§§ 858, 859 Abs. 3 BGB). Er habe auch schuldhaft gehandelt (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dabei sei die Grundstückseigentümerin - anders als eine staatliche Stelle - nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahmen dazu erforderlich sind, den Schaden (also die Besitzstörung durch den Falschparker) zu beseitigen.

Anmerkung - die Paragraphenkette:
Der Wortlaut des § 858:
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
Zur Selbsthilfe bestimmt § 859 Abs. 3:
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
§ 823 Abs. 2 ergänzt in diesem Falle in Verbindung mit Abs. 1 zur Schadensersatzpflicht:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.