So entschieden hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt bekannt gemachten Urteil vom 20. Juni 201, AnwZ (Brfg) 10/15.
§ 15 Abs. 1 Satz 1der Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte bestimmt, wie den Anwälten bekannt (Hervorhebung von uns):
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen.
Der BGH begründet sein Urteil vor allem damit, dass der Homepagebeitrag möglicherweise nicht nachhaltig ist, und in der Praxis nicht jeweils überprüft werden kann, ob der Beitrag das erforderliche Niveau erreicht.

Anmerkungen:

1.
In voller Länge führt der BGH zur Begründung aus (die wichtigsten Kriterien heben wir hervor):
Das Einstellen eines Artikels auf der eigenen Homepage stellt keine wissenschaftliche Publikation im Sinne des § 15 FAO dar. Der Artikel auf der Homepage ist zwar für die Öffentlichkeit zugänglich. Er ist jedoch nicht nachhaltig verfügbar. Es steht im freien Belieben des Inhabers der Homepage, ihn zu verändern, ohne dies zu dokumentieren, oder ganz zu entfernen. Dies hat zur Folge, dass er nicht wissenschaftlich verwertet werden kann. Ein Autor, der einen solchen Beitrag zitiert, kann das Zitat zwar absichern, indem er der Internetanschrift, unter welcher er ihn gefunden hat, den Tag seiner Recherche beifügt. Ein Dritter kann das Zitat später jedoch nicht mehr nachvollziehen, wenn der Artikel entfernt worden ist. Ist der Artikel in der Zwischenzeit verändert worden, ohne dass dieser Vorgang dokumentiert worden ist, würde das Zitat fälschlich als Fehlzitat bezeichnet werden. In diesem für die wissenschaftliche Diskussion und den wissenschaftlichen Fortschritt wesentlichen Punkt unterscheidet sich die "Eigenveröffentlichung" auf der eigenen Homepage von einer Veröffentlichung, die ein Verlag verantwortet, oder der Veröffentlichung auf dem von einer Universität oder einem Institut nach feststehenden Regeln betriebenen Dokumenten- und Publikationsserver. Hinzu kommt, dass eine Veröffentlichung, die von einem Fachverlag oder einer Universität verantwortet wird, typischerweise mindestens dem äußeren Anschein nach das für eine wissenschaftliche Publikation erforderliche Niveau aufweist, weil sie überhaupt zur Veröffentlichung angenommen worden ist. Dadurch, dass der Verfasser sich der Fachöffentlichkeit stellt, ist auch ein gewisses inhaltliches Niveau gewährleistet. Beides fehlt bei Veröffentlichungen auf der eigenen Homepage, die eher von Mandanten als von Fachkollegen zur Kenntnis genommen werden und die jederzeit zurückgezogen oder verändert werden können, ohne dass dies von Dritten nachvollzogen werden könnte. Deshalb werden durch diese die Mindestanforderungen, die an eine wissenschaftliche Publikation zu stellen sind, nicht erfüllt.

2.
Beiträge zu Online-Büchern wird der BGH vermutlich auch dann anders beurteilen, wenn die Autoren ihre Beiträge jederzeit ändern dürfen. Insofern wird die Quasi-Garantie durch den Verlag ausreichend schwer ins Gewicht fallen.

3.
Außer zu Grundsatzfragen - so hat die Praxis erwiesen - lohnt es sich zeitlich nicht zu streiten. Statt zu streiten, kann man in der Regel zwei oder drei Jahre lang an 15-Stunden-Seminaren teilnehmen. Und vor allem: Die Kammer ist stärker. Der Inhaber eines Titels riskiert, dass der Titel widerrufen wird, und er von vorne beginnen muss.