So entschieden hat das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 14.7.2016, Az.: OVG 12 B 24.15.
Die Begründung:
Nach dem Gesetz gehören Gerichte nur zu den informationspflichtigen Stellen, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen, nicht jedoch wenn sie Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen.

Anmerkung:
Wir haben an dieser Stelle schon häufiger gleichlautende Urteile zur Bekanntgabe von Durchwahlnummern der Richter veröffentlicht. So etwa am 6.10.2015 ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen. Siehe links die Suchfunktion. In unserer Urteilsdatenbank haben wir ein ausführlich begründetes Urteil des OVG NRW vom 6.5.2015, Az. 8A 1943/13, wiedergegeben. In ihm legt das Gericht praxisnah und ebenso für Verwaltungsaufgaben geltend dar:
„Es ist eine allgemeine Erkenntnis der Arbeitspsychologie, dass anspruchsvolle, schöpferische Leistungen nicht oder nur schwer möglich sind, wenn der Arbeitsfluss durch Telefonanrufe unterbrochen wird und der Angerufene jeweils eine gewisse Zeit braucht, um sich wieder in die unterbrochene Arbeit hineinzufinden und seine volle Konzentration zu erreichen. Ungefilterte, direkte Telefonanrufe werden deshalb als erheblicher Störfaktor für konzentriertes Arbeiten angesehen. Nicht die Kommunikation als solche ist eine „Störung“, sondern die Unterbrechung des Arbeitsablaufs zu jedem beliebigen Zeitpunkt und aus jedem beliebigen Anlass.”