So ist dies mit der neuen Bildmarke „aim” entgegen der älteren Marke "Gridstream AIM" selbst bei (hochgradig) gleichartigen Waren und Dienstleistungen möglich. Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat in einem nun in der neuesten Ausgabe 7/8 2016 der INGRES NEWS bekannt gegebenen Urteil vom 23.3.2016 (B-1615/2014) entschieden: Es besteht keine Verwechslungsgefahr.
Aus der Begründung:
Eine Verwechslungsgefahr ergibt sich nicht per se schon durch die Übernahme irgendeines kennzeichnungskräftigen Teils einer älteren Marke. Im Fall aim betrifft die Übereinstimmung zwar ein prägendes Element der Widerspruchsmarke. Das nicht übernommene Element "Gridstream" ist aber als englisches Fantasiewort, welches nicht zum englischen Grundwortschatz gehört, für die Widerspruchsmarke ebenfalls stark kennzeichnungskräftig. Aufgrund dieses zweiten kennzeichnungskräftigen Elements und nicht zuletzt auch wegen des Gesichtspunkts, wonach Übereinst-immungen oder Abweichungen im Wortanfang oft besonderes Gewicht haben, kann davon ausgegangen werden, dass die relevanten Verkehrskreise die strittigen Zeichen unter-scheiden können und keine Verwechslungsgefahr vorliegt.