Über das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz zur Selbständigkeit einer Radiomoderatorin wird in den Medien mitunter nicht ganz zutreffend berichtet. Das Urteil wurde am 1. August 2016 unter dem Az.: L 6 R 95/14 verkündet, aber noch nicht im Volltext veröffentlicht.
Wie jeder Arbeits- und jeder Sozialrechtler weiß, kommt es zur Abgrenzung der freien von der Arbeitnehmer-Mitarbeit auf das Gesamtbild an. Für das LSG war zur Einordnung der Tätigkeit als freie Mitarbeit im beurteilten Fall entscheidend:
1. Die Inhalte wurden durch die Moderatoren und ihren Kollegen eigenverantwortlich bearbeitet.
2. Unschädlich ist, dass der Sender die Themen unterbreitet hat.
3. Es lag an den Moderatoren, ob sie diese Themen in das Programm integrierten oder nicht. Sie waren in ihrer Moderation somit nicht weisungsabhängig.
4. Unschädlich ist, dass der Moderatorin vom Sender ein Tageshonorar geleistet wurde, das auch alle Vor- und Nacharbeiten abdeckte.
5. Die Vergütung wurde offenbar unabhängig vom Erfolg der Sendung geleistet.
6. Neben der Tätigkeit für den Sender übte die Moderatorin verschiedene Sprechertätigkeiten und weitere Moderationstätigkeiten aus.

Anmerkungen
a.
Das hilfreichste aktuelle Urteil zu den Kriterien hat der Bundesfinanzhof am 18.6.2015 verkündet. Az. VI R 77/12. Hier der Link zu diesem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil:
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=32106
In den Randnummern 16 - 20 der Urteilsbegründung des BFH können Sie nachlesen, dass der BFH substantiiert nahezu alle, wenn nicht vollständig alle wesentlichen Kriterien zur Abgrenzung selbständig/unselbständig in Bezug auf Telefoninterviewer abgehandelt hat. Was der BFH ausgeführt hat, ist für viele Berufssparten und andere Rechtszweige äußerst nützlich.
b.
Der BFH hat den Rechtsstreit an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Vor dem FG Köln hat das FA keinen weiteren Sachverhalt vorgetragen und erklärt, dass die Bescheide zurück genommen werden. Darauf hin haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
c.
Zuletzt haben wir in gleicher Weise wie vor dem BFH vor dem Landessozialgericht Hessen argumentiert. Das LSG Hessen hat diese Argumentation gebilligt und zu einem face to face-Interviewer geurteilt, dass er als freier Mitarbeiter (und nicht als Arbeitnehmer) tätig war. Urteil vom 2. Juli 2015, Az.: L 8 KR 273/12. Dieses Urteil ist rechtskräftig.